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13.7.2011
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen
in der gesetzlichen Krankenversicherung
In Ergänzung der Pressemitteilung
zur drohenden weiteren Verschlechterung der psychotherapeutischen Versorgung hat
der BDP eine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Versorgungsgesetzes an die
Bundes- und Landespolitik gerichtet. Die Stellungnahme finden Sie hier:
1. Bedarfsplanung und zukünftige Gestaltung der psychotherapeutischen
Versorgung
Prinzipiell begrüßt der BDP die Intention des Gesetzgebers, die
aktuelle Struktur der Bedarfsplanung weiterzuentwickeln und so den Versorgungsbedarf
den sich ändernden Altersstrukturen, den schwindenden persönlichen
Ressourcen im sozialen und familiären Bereich bei wachsenden Anforderungen
im Arbeitsleben und den damit einhergehenden gesundheitlichen Belastungen dynamisch
anzupassen und besser zu decken.
Im Hinblick auf die psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung stellt
der aktuelle Entwurf diesbezüglich einen Rückschritt dar und berücksichtigt
selbst die in den letzten zehn Jahren gewonnenen Erkenntnisse und eingetretenen
Entwicklungen nicht. Die Veränderung der Bedarfsplanung bietet heute die
Möglichkeit, Unter- und Fehlversorgung abzubauen, die nicht nur aber insbesondere
in ländlichen Bereichen aufgrund bisher verwendeter Verhältniszahlen
seit über zehn Jahren besteht. Das Forschungsinstrumentarium im Bereich
der Versorgung und Epidemiologie bietet gute Grundlage zur bedarfsgerechten Steuerung
und sollte den entsprechenden Stellenwert im Gesetz erhalten. Wir empfehlen daher
eine Überarbeitung der Bedarfsplanung und dabei insbesondere des § 102
im Hinblick auf die Etablierung einer Daten- und wissenschaftsbasierten Planungsgrundlage
unter Einschluss der Morbiditätsentwicklung und Erkenntnissen zu Fehlversorgung.
Wir schlagen folgende konkrete Änderungen vor:
2. § 101 Überversorgung
Einfügung eines neuen Absatz c) im § 101 des Referentenentwurfs:
c) „Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese
Arztgruppe zum Stand vom 31. Dezember 2011 neu zu ermitteln. Zu zählen sind
die zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten.“
Begründung:
Die aktuelle Bedarfsplanung im Bereich der ambulanten Psychotherapie ist anpassungsbedürftig.
Sie legt das Versorgungsniveau bei „Psychotherapeuten“ auf Basis
der im Jahr 1999 bestimmten Verhältniszahlen fest. Damit wurde die vor 1999,
vor dem Psychotherapeutengesetz, bestehende Unterversorgung fest- und fortgeschrieben.
Praktische Erfahrungen über lange Wartezeiten und besonders hoher regionaler
Unterversorgung sind durch wissenschaftliche Ergebnisse gestützt. Nach repräsentativen
Studien der WHO und wissenschaftlichen Auswertungen des Bundes- gesundheitssurvey
erkranken in Deutschland jährlich mindestens fünf Millionen Menschen
an einer schweren psychischen Krankheit und sind dringend behandlungsbedürftig.
Diesem Bedarf stehen bundesweit 1,5 Millionen psychotherapeutische Behandlungsplätze
im ambulanten und stationären Bereich gegenüber. Hinzu treten die Behandlungsbedarfe
bei mittleren und leichten Störungen, die nicht nur ein Recht des betroffenen
Menschen darstellen, sondern zudem unter Kostengesichtspunkten hohe Relevanz
haben, z.B. durch Vermeidung der Progression mit möglichen Folgen der Arbeitsunfähigkeit
oder des Renteneinritts.
3. § 95 Abs. 1 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
§ 95 Absatz (1) wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort „ärztlich“ die Wörter „oder
psychotherapeutisch“ und nach dem Wort „Ärzte“ die Wörter „und
Psychotherapeuten“ eingefügt.
In Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter „und wenn die Ärzte
oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe nach § 101 Abs.
4 angehören“ gestrichen.
Neufassung des § 95 Absatz (1):
(1). An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte
und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte
und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind
fachübergreifende ärztlich oder psychotherapeutisch geleitete Einrichtungen,
in denen Ärzte und Psychotherapeuten, die in das Arztregister nach Absatz
2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig
sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum
selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein und ist in
medizinischen Fragen weisungsfrei.
Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte
mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind; sie
ist nicht fachübergreifend, wenn die Ärzte der hausärztlichen
Arztgruppe nach § 101 Abs. 5 angehören und wenn die Ärzte oder
Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe nach § 101 Abs. 4
angehören. Sind in einer Einrichtung nach Satz 2 ein fachärztlicher
und ein hausärztlicher Internist tätig, so ist die Einrichtung fachübergreifend.
Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher
Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig,
ist auch eine kooperative Leitung möglich.
Begründung:
Mit dieser zusätzlichen Regelung können Medizinische Versorgungszentren
(MVZ) von zugelassenen Vertragsärzten, zugelassenen Krankenhäusern
sowie gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung
an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegründet werden.
Die Leitung eines MVZ nach § 95 Abs. 1 sollte jedoch nicht nur zugelassenen Ärzten
vorbehalten oder nur in Kooperation mit einem Arzt möglich sein. Berufsübergreifende
MVZs sollten auch die Möglichkeit erhalten, als Leitung einen/e psychologische/n
Psychotherapeuten/-in einzusetzen. Dies ist beispielweise insbesondere dann nach
fachlichen Erfordernissen begründet, wenn diese MVZs überwiegend der
Versorgung psychisch kranker Menschen dienen.
4. § 87 b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)
Wir fordern, den geplanten Rückschritt bei der Vergütung psychotherapeutische
Leistungen zurückzunehmen und auch zukünftig die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen
beizubehalten
Begründung:
Bisher werden antragspflichtige psychotherapeutische Leistungen außerhalb
der Regel- leistungsvolumina vergütet und unterliegen nicht regionalen Vereinbarungen.
Die Verteilung der Honorare soll mit der Reform flexibilisiert und regionalisiert
werden. Dies stellt einen deutlichen Rückschritt gegenüber der ansatzweise
erreichten positiven Entwicklung bei der Gleichstellung der Praxiseinkünfte
dar. Mit der geplanten Neuregelung würde die mit der letzten Reform bewirkte
bessere Verteilungsgerechtigkeit unter den Arztgruppen wieder verloren gehen.
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