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15.6.2011
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
Zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) nimmt der Vorstand der Sektion
Rechtspsychologie im BDP wie folgt Stellung:
Grundsätzlich ist eine Stärkung der Stellung des Opfers im Strafverfahren
zu befürworten.
Kritische Anmerkungen zu dem vorgelegten Referentenentwurf sind gleichwohl
in folgenden Punkten zu machen:
- Aspekt : Vermeidung von Mehrfachvernehmungen - verstärkter Einsatz
von richterlichen Videovernehmungen, § 58 a I 1 StPO-E; § 255a II StPO-E
Das Bestreben, Mehrfachvernehmungen zu vermeiden, ist nicht nur vor dem Hintergrund
der Reduzierung möglicher Belastungen seitens des Zeugens zu befürworten,
sondern auch unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten angesichts der Tatsache,
dass sich Mehrfachvernehmungen in der Regel negativ auf die Qualität der
Aussage auswirken.
Ob eine erfolgreiche Vermeidung von Belastungen des Zeugen und von Mehrfachvernehmungen
durch einen verstärkten Einsatz von richterlichen Videovernehmungen im Ermittlungsverfahren
nebst entsprechender Einführung in eine Hauptverhandlung erreicht werden
kann, erscheint zumindest fraglich:
Denn eine Grundvoraussetzung für ein solches Procedere ist darin zu sehen,
dass der Vernehmende sehr gut ausgebildet und in der Lage ist, gute, vollständige
und nicht-suggestive Befragungen durchzuführen. Dies erfordert neben theoretischen
Fachkenntnissen vor allen Dingen Erfahrung, Übung bis hin zur Routine in
der Durchführung
effektiver, nicht belastender Vernehmungen. In der Praxis zeigt sich allerdings
häufig, dass es oftmals an einer geübten Handhabung von Interviewtechniken
mangelt.
Darüber hinaus muss auch auf grundsätzliche Bedenken hinsichtlich
des Instrumentes (richterlicher) Videovernehmungen eines Zeugen hingewiesen werden:
Etwaige Effekte - möglicherweise auch verzerrende Wirkungen - auf
Aussagefähigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussage ebenso wie auf deren Würdigung
in Abhängigkeit von der Art der Präsentation (unmittelbare Aussage
versus Präsentation einer aufgezeichneten Aussage) sind bisher unzureichend
geklärt (Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 2010, Rn 1305 ff.). So
sind Beeinträchtigungen der richterlichen Überzeugungsbildung
insoweit denkbar, wie die Angaben des Zeugen durch die mangelnde Unmittelbarkeit
und emotionale Nähe an Intensität verlieren können. Zudem sind
bei länger andauernden Videovorführungen Konzentrationsschwächen
bei den Verfahrensbeteiligten zu befürchten. Verschiedenste technische Möglichkeiten
des Straffens der Aufzeichnung bergen erhebliche Gefahren von Verzerrungen.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich mehrfache Befragungen eines Zeugen
oftmals nicht vermeiden lassen werden. In nicht wenigen Fällen wird - insbesondere
aufgrund der Konstellation „Aussage gegen Aussage“ - eine aussagepsychologische
Begutachtung der Angaben erforderlich sein. Diese kann jedoch zuverlässige
Schlussfolgerung nicht ohne eigene Exploration ziehen. Dabei ist auch nicht zuletzt
eine Konstanzüberprüfung, die eine Mehrfachvernehmung impliziert, unerlässlich.
Auch wird häufig eine ergänzende Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung
notwendig sein, da die frühere Vernehmung bei zahlreichen Fallkonstellationen
angesichts neuer Gesichtspunkte oder Ermittlungsergebnisse nicht erschöpfend
gewesen sein wird. Aussagepsychologisch wirft eine nur ergänzende Befragung
abgetrennter Inhalte erhebliche Probleme bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit
der Angaben auf.
Die Praxis zeigt, dass oftmals mit der ermittlungsrichterlichen Vernehmung
lediglich eine weitere Vernehmung eingeführt wird.
Zudem ist aus psychologischer Sicht des (mutmaßlichen) Opfers zu bedenken,
dass eine mehrfache Befragung nicht unweigerlich zu einer sekundären Viktimisierung
führen und damit um jeden Preis vermieden werden muss. Denn ein Bemühen
zur Vermeidung einer Aussage vor Gericht entspricht nicht immer den Wünschen
des Zeugen. Untersuchungen zeigten beispielsweise, dass Kinder teilweise unglücklich
darüber waren, nicht ausgesagt haben zu dürfen, insbesondere dann wenn
es zu einem Freispruch im Verfahren kam (Volbert & Pieters, Zur
Situation kindlicher Zeugen vor Gericht, 1993, S. 47). Dem Thematisieren der
Vorfälle auch im Rahmen von Verfahren können auch Entlastungs- und
Erledigungsfunktionen zukommen. Insgesamt legen Untersuchungen nahe, dass es
unter Umständen weniger darauf ankommt, eine spezifische Schutzmaßnahme
einzuführen, sondern dass eine an den Bedürfnissen des Zeugen
orientierte Unterstützungsbereitschaft der Beteiligten, ein transparentes
Vorgehen und ein effektiver Ablauf eine größtmögliche Entlastung
sicherstellen.
Nicht zuletzt verwundert es, dass ein erweiterte Möglichkeit zum Einsatz
von (richterlichen) Videovernehmungen als adäquates Mittel zur Stärkung
des Opferschutzes und Vermeidung von Mehrfachvernehmungen geregelt werden soll,
wenn bisherige Untersuchungen der Praxis zu dem Ergebnis gelangen, dass die (richterliche)
Videovernehmung im Strafverfahren nur selten eingesetzt wird (Scheumer, Videovernehmung
kindlicher Zeugen, 2007, 91 f.). Zudem zeigen durchgeführte Aktenanalysen,
dass Mehrfachvernehmungen in der Praxis eher selten vorkamen (s. Eisenberg,
Beweisrecht der StPO, 2010, Rn. 1312, m.w.N.).
Es entsteht der Eindruck, dass Regelungen getroffen werden sollen,
um nach außen eine Stärkung von Opferrechten darzustellen, was tatsächlich
jedoch nicht oder nur begrenzt der Fall ist.
- Aspekt: Ausweitung der Möglichkeiten anwaltlichen Beistands, § 397a
StPO-E
Die Ausweitung der Möglichkeiten anwaltlichen Beistands ist zu begrüßen.
Allerdings muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Zeuge über
seinen Anwalt nicht verfahrensbezogene Kenntnisse erlangen sollte, beispielsweise über
den Inhalt seiner früheren Angaben, die er dann bei der Erfüllung seiner
Zeugenpflichten verwertet, beispielsweise in einer aussagepsychologischen Exploration.
Damit werden nicht nur Sinn und Zweck der Regelung untergraben, sondern es schadet
sich der Zeuge letztlich auch selbst. So kann in dem angeführten Beispiel
eine Konstanzprüfung als Teil einer aussagepsychologischen Begutachtung
keinen diagnostischen Wert entfalten und positiven Schlussfolgerungen auf eine
Erlebnisbasis methodisch im Wege stehen.
- Aspekt: der Qualifikationsanforderungen an Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte, § 37
JGG-E
Sinnvoll und logisch konsequent erscheint eine Klarstellung und größere
Verbindlichkeit der Qualifikationsanforderungen von Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten.
Erstrebenswert erscheint darüber hinaus eine Aufnahme von vernehmungs-psychologischen
Kenntnissen nebst Training bzw. fortdauerndem Auffrischen von Befragungstechniken.
Denn begleitende Untersuchungen zu einem neu eingeführten Trainingsprogramm
für Polizisten in England (s. u.a. Milne & Bull, Psychologie
der Vernehmung, 2003) zeigten, dass sich durch Training angeeignete Interview-Fähigkeiten
und Techniken mit der Zeit verflachten und verringerten.
Abzulehnen ist allerdings ein Aufführen des Bereichs
der „Jugendpsychologie“ bei gleichzeitiger Auslassung des Bereichs
der „Jugendpsychiatrie“ im Anforderungskatalog. Wünschenswert
sind Kenntnisse der Jugendrichter und -staatsanwälte in beiden Bereichen,
wie es auch Nr. 3 der bundeseinheitlichen Richtlinien zu § 37 JGG fordert.
Denn in nicht wenigen Fallkonstellationen können sowohl bei delinquenten
Jugendlichen bzw. Heranwachsenden, als auch bei kindlichen bzw. jugendlichen
Opferzeugen klinisch relevante Auffälligkeiten eine Rolle spielen.
Das Argument der Begründung des Referentenentwurfs (S. 22), eine Benennung
des jugendpsychiatrischen Bereichs sei verzichtbar, da dies erforderlichenfalls über
medizinische Sachverständige abzudecken sei, greift nicht. Denn allein schon
aufgrund des Umfangs der aufgezählten Anforderungen, aber auch vor dem Hintergrund
der Komplexität der Sachgebiete, kann es bei den geforderten Kenntnissen
lediglich um Grundzüge der Fachrichtungen gehen, so dass bei komplexeren
Fallgestaltungen oftmals sowieso entsprechender Sachverstand einzuholen sein
wird. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur medizinische, sondern auch
psychologische Sachverständige für den Bereich der klinischen Auffälligkeiten
kompetent sind, beispielsweise als psychologische Psychotherapeuten.
- Aspekt: Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährungsfrist, § 197
I BGB-E
Eine Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährungsfrist für
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung der sexuellen
Selbstbestimmung beruhen, als Mittel zur Stärkung des Opferschutzes ist
kritisch zu sehen.
Zwar mag es zutreffen, dass Opfern oftmals ein zeitnahes Einklagen von Schadensersatzansprüchen
aufgrund physischer und psychischer Belastung nicht möglich sein kann. Jedoch
stellt sich mit zunehmender Zeit die Problematik der Beweisbarkeit eines Anspruchs.
In der überwiegenden Zahl der Fälle wird allein die Aussage des Opfers
das zentrale Beweismittel darstellen. Jedoch verringert sich die Qualität
von Angaben im zeitlichen Verlauf nicht nur aufgrund von Vergessensprozessen,
sondern auch durch denkbare hetero- und autosuggestive Einflussnahme, oftmals
mit bedingt durch Therapien. Eine aussagepsychologische Substantiierung der Angaben
ist in diesen Konstellationen häufig kaum oder gar nicht möglich. Es
besteht also die Gefahr, dass durch die Verlängerung der Verjährungsfrist
das Opfer zwar die Möglichkeit bekommt, ein gerichtliches Verfahren zu führen,
das aber von vorneherein aus Opfersicht kaum erfolgreich abzuschließen
ist. Es droht somit eine neuerliche Belastung durch ein Scheitern im zivilgerichtlichen
Verfahren, das sowohl finanzielle wie personelle Ressourcen in Anspruch nimmt.
Diese Einschätzung relativiert sich auch nicht vor dem Hintergrund eines
möglicherweise zur Verurteilung führenden Strafverfahrens in der gleichen
Sache. Denn ein strafgerichtliches Urteil entfaltet für den Zivilprozesskeine Bindungswirkung.
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